GENERALI BERLINER HALBMARATHON EXPO / BMW BERLIN-MARATHON EXPO
§ 1 Vertragsgegenstand; Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Vertragsgegenstand; Veranstaltung
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die im Zusammenhang mit der
GENERALI BERLINER HALFMARATHON EXPO /
BMW BERLIN-MARATHON EXPO
Flughafen Tempelhof
Platz der Luftbrücke 5
12101 Berlin, Deutschland
- nachfolgend: die “Veranstaltung”-,
organisiert und durchgeführt von der
SCC EVENTS GmbH
Hanns-Braun-Straße/Adlerplatz
Olympiapark Berlin
14053 Berlin
- nachfolgend: der “Veranstalter” -,
mit einem Aussteller oder einer Ausstellerin (nachfolgend: „Aussteller“) zum Zwecke der Präsentation auf der Veranstaltung sowie über die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen, die der Veranstalter im Zusammenhang mit der Veranstaltung anbietet, geschlossen werden.
1.2 Ausschließliche Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Mit der Anmeldung für die Veranstaltung erkennt der Aussteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich an. Abweichende vorformulierte Vertragsbedingungen des Ausstellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Veranstalter diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
§ 2 Teilnahme an Veranstaltung; Vertragsschluss; Serviceleistungen
2.1 Teilnahme
Um an der Veranstaltung teilnehmen und Ausstellungsflächen anmieten zu können, müssen sich die Aussteller in dem Online- Portal des Veranstalters anmelden und einen Stand buchen. Auf der Website des Veranstalters können die Aussteller weitere Leistungen (im Folgenden: Zusatzleistungen) buchen.
Die Präsentation von Austellerleistungen sowie Zusatzleistungen auf der Website des Veranstalters stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Vertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung an interessierte Aussteller.
2.2 Vertragsschluss
Mit Auswahl und Übersendung der auf der Website des Veranstalters ausgewählten Leistungen des Veranstalters gibt der Aussteller ein verbindliches Angebot ab. Dies geschieht durch Betätigung der Schaltfläche mit der Beschriftung „Buchung abschließen“. Ein Vertrag über die vom Aussteller ausgewählten Leistungen kommt nach Bestätigung („Buchung erfolgreich“) zustande. Nach Anlegen des Unternehmensprofils und Auswahl der gewünschten (Zusatz-)Leistungen erhält der Aussteller eine automatisch generierte E-Mail (Buchungsbestätigung) bestehend aus dem Buchungsformular, den AGB sowie den Ausstellerbedingungen. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, die vom Aussteller gemachten Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Zweifel gehen zu Lasten des Ausstellers.
Im Zweifel entscheidet der Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszweckes und der zur Verfügung stehenden Kapazität. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zu der Veranstaltung besteht nicht. Der Aussteller kann sich nicht auf die Teilnahme an vorangegangenen Veranstaltungen berufen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor den Standplatz hat das Recht den Standplatz in Abhängigkeit von Kapazität und Verfügbarkeiten an einer anderen Stelle zu platzieren.
2.3 Unternehmensprofil
Im Rahmen der Standbuchung erstellen die Aussteller ein Unternehmensprofil. Dieses dient dazu, dass sich die Besucher:innen der Messe später in einem Onlinehallenplan über die verschiedenen Aussteller informieren können.
2.4 Mitaussteller
Eine Nutzung der gebuchten Standfläche mit mehreren Unternehmen ist nur zulässig, wenn der Veranstalter seine vorherige Einwilligung gegeben hat. Voraussetzung hierfür ist, dass der Aussteller dem Veranstalter alle dort vertretenen Unternehmen schriftlich (E-Mail ist ausreichend) benennt. Mitaussteller sind Unternehmen, die in irgendeiner Form auf dem Ausstellungsstand vertreten sind, sei es in Form einer Adressangabe, von Ausstellungsobjekten oder Prospekten und sonstigen Werbematerialien. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass Mitaussteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis nehmen und beachten. Der Veranstalter hat das Recht, nicht, unvollständig oder unrichtig angemeldete Mitaussteller jederzeit von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
2.5 Zusatzleistungen
Zusatzleistungen kann der Aussteller bei der Anmeldung über das Online-Portal des Veranstalters oder separat hiervon direkt beim Veranstalter oder bei den auf der Website des Veranstalters aufgeführten Dienstleistern buchen. Weitere Informationen, Preise und Bestellformulare finden sich auf der URL www.halbmarathon-expo-berlin.de/fuer-aussteller/ preise-zusatzformulare/ bzw. www.marathon-expo-berlin.de/fuer-aussteller/preise-zusatzformulare/.
2.6 Portalbedingungen
Für die Nutzung des Online-Portals des Veranstalters gelten ergänzend die dort abrufbaren Nutzungsbedingungen
§ 3 Ausstellungsflächen; Rechte und Pflichten des Veranstalters
3.1 Lage und Maß der Ausstellungsfläche
Der Veranstalter wird dem Aussteller eine Ausstellungsfläche in der vereinbarten Größe, für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung stellen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, stellt der Veranstalter keinen Ausstellungsstand zur Verfügung. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, hat der Aussteller keinen Anspruch auf eine bestimmte Lage oder ein bestimmtes Maß der zugeteilten Ausstellungsfläche. Der Veranstalter wird die Wünsche des Ausstellers im Hinblick auf Lage und Maß der Ausstellungsfläche – soweit möglich – berücksichtigen.
3.2 Nachbarstände; Konkurrenzschutz
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, hat der Aussteller keinen Anspruch auf die Zuteilung von Ausstellungsflächen an andere Aussteller. Dies gilt auch für angrenzende Ausstellungsflächen. Der Veranstalter gewährt dem Aussteller keinen Konkurrenzschutz.
3.3 Änderungen der Ausstellungsfläche
Der Veranstalter ist bis zum Tage des Veranstaltungsbeginns berechtigt, Änderungen an der Ausstellungsfläche vorzunehmen, insbesondere diese nach Lage, Maß und Größe zu ändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit der Veranstaltung oder deshalb erforderlich ist, weil die Veranstaltung überzeichnet ist und weitere Aussteller zur Veranstaltung zugelassen werden müssen oder weil derartige Änderungen für eine effizientere Auslastung der für die Veranstaltung benötigten Räumlichkeiten und Flächen erforderlich sind. Die Änderungen sind unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Ausstellers vorzunehmen und dürfen den Aussteller nicht unzumutbar belasten. Der Veranstalter wird den Aussteller über vorzunehmende Änderungen der Ausstellungsfläche rechtzeitig informieren.
Soweit sich infolge der nachträglichen Änderungen der Mietpreis gemäß § 6, 6.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verringert, wird der Veranstalter den entsprechend verringerten Mietpreis berechnen. Wurde der ursprünglich berechnete Mietpreis bereits vom Aussteller entrichtet, wird ihm der Differenzbetrag erstattet.
3.4 Versicherung
Der Veranstalter hat eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Hiervon sind jedoch ggfls. weder Ausstellungsstand noch vom Aussteller auf das Veranstaltungsgelände verbrachte Gegenstände umfasst. Zur umfassenden Versicherung gegen Beschädigung oder Verlust hat der Aussteller ggfls. selbst entsprechende Versicherungen im eigenen Namen und auf eigene Kosten abzuschließen. Es wird empfohlen, die Mietgegenstände für die Dauer der Mietzeit gegen Diebstahl zu versichern.
3.5. Bewachung, Mitarbeiterausweise
Der Veranstalter hat die allgemeine Aufsicht auf dem Veranstaltungsgelände und sorgt für eine Bewachung an den Toren des Veranstaltungsgebäudes und -geländes. Aufgrund der Größe des Veranstaltungsgeländes und der Vielzahl der sich dort aufhaltenden Personen kann der Veranstalter jedoch keine lückenlose Bewachung und Kontrolle des gesamten Veranstaltungsgeländes gewährleisten.
Der Veranstalter stellt dem Aussteller für das von ihm für den Auf- und Abbau und den Betrieb des Ausstellungsstandes eingesetzte Personal in erforderlicher Anzahl Ausweise zur Verfügung. Die Anzahl der Ausweise richtet sich nach der Standgröße:
12 m² = 4 Ausweise; 12-24 m² = 6 Ausweise; 24 – 36 m² = 8 Ausweise, >36 m² = 10 Ausweise. Die Arbeitsausweise sind nicht übertragbar. Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt.
3.6 Hausrecht
Der Veranstalter hat ein ihm vom Vermieter des Veranstaltungsgeländes eingeräumtes, uneingeschränktes Hausrecht auf dem Ausstellungsgelände.
Der Veranstalter behält sich vor, während der gesamten Auf-und Abbauzeit den Verkehr auf dem Veranstaltungsgelände und den Zugang der Aussteller und des von ihnen eingesetzten Personals einschließlich beauftragter Firmen zu regeln.
3.7 Änderungs-/Abbaubefugnis des Veranstalters
Erfolgt der Standaufbau und/oder der Betrieb der Ausstellungsfläche unter Verstoß gegen diese Ausstellerbedingungen oder Weisungen des Veranstalters, ist dieser berechtigt, erforderliche Änderungen an der Standkonstruktion vorzunehmen oder – soweit dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder dem Veranstalter aus anderen berechtigten Gründen nicht zumutbar ist - den gesamten Ausstellungsstand abbauen zu lassen. Die Kosten des Abbaus kann der Veranstalter dem Aussteller in Rechnung stellen. Zu Änderungen oder Abbau des Ausstellungsstands ist der Veranstalter nur berechtigt, wenn er dem Aussteller zuvor eine den Umständen nach ausreichende Gelegenheit gegeben hat, die erforderlichen Änderungen oder den Standabbau selbst vorzunehmen.
3.8 Annahme von Sendungen
Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, für den Aussteller Brief-oder Warensendungen (z. B. Ausstellungsware, Standbaumaterial) in Empfang zu nehmen. Der Aussteller ist nicht berechtigt, den Veranstalter als Empfänger von Sendungen zu bezeichnen. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, derartige Sendungen anzunehmen. Er haftet nicht für Verlust oder für unwirksame oder verspätete Zustellungen. Das gilt auch, wenn der Aussteller die Annahme derartiger Sendungen verweigert.
Der Aussteller kann gegen den Veranstalter keine Ansprüche daraus ableiten, dass dieser Sendungen ohne Prüfung auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit annimmt, Fracht- und Speditionsrechnungen nicht überprüft oder die Ware nicht ordnungsgemäß lagert oder verwahrt.
Der Aussteller wird dem Veranstalter sämtliche alle Aufwendungen, insbesondere Fracht- und Lagerkosten, erstatten, die ihm aus der Entgegennahme und gegebenenfalls Lagerung von Sendungen entstehen und ihn Freistellen von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter.
§ 4 Pflichten des Ausstellers
4.1. Hausordnung, Anweisungen des Veranstalters, Ausstellerbedingungen
Der Aussteller erkennt die vom Vermieter des Veranstaltungsgeländes erlassene Hausordnung und Ausstellerbedingungen als verbindlich an. Er wird dafür Sorge tragen, dass diese auch von seinen Mitarbeitern und Mitausstellern beachtet werden.
Hausordnung und Ausstellerbedingungen werden dem Aussteller per E-Mail zur Verfügung gestellt und stehen online zum Download auf der URL www.halbmarathon-expo-berlin.de/fuer-aussteller/hausordnung & Ausstellerbedingungen/ bzw. www.marathon-expo-berlin.de/fuer-aussteller/hausordnung & Ausstellerbedingungen/ bereit.
Der Aussteller ist verpflichtet, den Anweisungen des Veranstalters und seiner Mitarbeiter sowie Weisungen der Ordnungs- und Genehmigungsbehörden nachzukommen, insbesondere aber nicht nur bezogen auf den Auf- und Abbau des Ausstellungsstandes (einschließlich der Müllentsorgung) sowie dessen Betrieb.
4.2 Standbewachung
Die Bewachung und Sicherung ihrer Ausstellungsstände oder Standteile obliegen den Ausstellern selbst und werden vom Veranstalter nicht – auch nicht mit dem allgemeinen Ordnungsdienst - übernommen. Der Aussteller muss diese Bewachung, auf eigene Kosten, in Auftrag geben. Das vom Aussteller beauftragte Unternehmen ist dem Veranstalter anzuzeigen.
4.3 Aufbau, Aufbaufrist
Der Aufbau hat unter Beachtung der Ausstellerbedingungen sowie nach dem Stand der aktuellen Technik und unter Beachtung der Vorschriften zur Brand- und Standsicherheit zu erfolgen.
Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung erfolgen Auf- und Abbau eines Ausstellungsstandes in der Verantwortung und auf Kosten des Ausstellers. Art, Ausgestaltung und Präsentation des Standes liegen in der Verantwortung des Ausstellers. Erforderliche Genehmigungen für den Aufbau des Standes sind auf eigene Kosten einzuholen.
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der ihm bekannt gegebenen Aufbauzeiten und ausschließlich auf den ihm zugewiesenen Standflächen fertig zu stellen. Anderenfalls ist der Veranstalter berechtigt, die Ausstellungsfläche für eigene Zwecke zu nutzen, ohne dass es einer vorherigen Kündigungserklärung durch den Aussteller bedarf (siehe § 8, 8. 2 lit.c) dieser Ausstellerbedingungen). Außerhalb der regulären Zeiten ist das Auf- und Abbauen kostenpflichtig.
4.4 Pflicht zum Bezug der Ausstellungsfläche und zum Betrieb eines Ausstellungsstandes
Der Aussteller ist verpflichtet, die gemietete Ausstellungsfläche mit einem adäquaten Ausstellungsstand zu besetzen und diesen während der Veranstaltung durchgehend zu betreiben. Der Ausstellungsstand muss während der Öffnungszeiten der Veranstaltung durchgehend mit fachkundigem Personal besetzten.
4.5 Promotion und Werbung; Getränke
Werbung aller Art ist dem Aussteller nur innerhalb des vom Aussteller betriebenen Messestandes und dann nur für den Aussteller selbst und die von ihm hergestellten oder vertriebenen Produkte oder Dienstleistungen erlaubt. Der Veranstalter hat das Recht, nicht zulässige Werbung zu untersagen. Der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters bedarf insbesondere auch die Bereitstellung von Getränken und/oder Lebensmitteln zu Werbe- und Präsentationszwecken.
4.6 Reinigung des Ausstellungsstandes, Abfallentsorgung
Der Aussteller hat beim Betrieb des Ausstellungsstandes dafür zu sorgen, dass der Stand stets aufgeräumt und frei von Verschmutzungen ist. Die Reinigung des Ausstellungsstandes einschließlich Entsorgung von Abfällen obliegt allein dem Aussteller. Die Reinigung muss täglich vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Die Entsorgung von Müll und das zwischenzeitliche Aufräumen ist jederzeit gestattet.
Der Aussteller wird unnötigen Müll vermeiden. Soweit eine Wiederverwendung nicht möglich ist, ist der Aussteller für die Abfallentsorgung selbst verantwortlich. Er wird die Abfälle in einzeln verwertbare Stoffe trennen und in den zur Verfügung gestellten Mülltonnen und –pressen des Veranstalters fachgerecht entsorgen. Holz und Spanplatten sollen in den bereitgestellten Holzcontainer entsorgt werden.
4.7 Standabbau, Rückgabe Mietgegenstände
Bis zum Ende der vereinbarten Abbauzeit, spätestens bis zum Ende der Mietzeit, hat der Aussteller sämtliches Standbaumaterial und sämtliche Ausstattungsgegenstände rückstandslos zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Ausstellungsfläche wiederherzustellen. Bodenbeläge und Klebebänder sind zu entfernen. Auf der Ausstellungsfläche dürfen keine Gegenstände einschließlich Abfälle zurückgelassen werden. Der Veranstalter ist berechtigt, zurückgelassene Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Ausstellers abzutransportieren und einzulagern und Abfälle auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Eingelagerte Gegenstände ist er berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verlust von zurückgelassen Gegenständen, auch wenn dies über die Abbauzeit hinaus mit seiner Genehmigung geschieht.
Der Aussteller wird die Ausstellungsfläche besenrein zurückgeben. Während der Mietzeit verursachte Schäden wird der Aussteller auf seine Kosten beheben oder, falls eine Reparatur bis zur Rückgabe der Mietsache nicht möglich ist, die Kosten der Reparatur übernehmen.
4.8 W-LAN
Um kabelloses Internet während der Ausstellungszeit nutzen zu können, steht es dem Aussteller frei, dieses über den Veranstalter zu beziehen. Dem Aussteller ist es untersagt, auf der Veranstaltung ein eigenes W-LAN-Netz zu installieren und/oder zu betreiben.
§ 5 Werbematerial und Nutzung von Marken/Kennzeichen; Foto- und Filmaufnahmen; Rechte Dritter
5.1 Werbematerial des Ausstellers
Der Aussteller hat die Möglichkeit, sein Unternehmen innerhalb einer Darstellung der ausstellenden Unternehmen darzustellen auf www.halbmarathon-expo-berlin.de bzw. www.marathon-expo-berlin.de. Hierfür kann er in dem ihm vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Unternehmensprofil Fotos, Logos, Texte und Verlinkungen zu seinem Unternehmen hinterlegen, die für die vorgenannte Darstellung verwendet werden
5.2 Foto- und Filmaufnahmen, Social Media
Der Veranstalter wird auf der Veranstaltung Foto- und Filmaufnahmen (zusammen: „Bildaufnahmen“) erstellen, bzw. erstellen lassen und diese im Rahmen von Berichten über die Veranstaltung verbreiten und öffentlich wiedergegeben und zugänglich machen, insbesondere auf der Website, der Facebook-Seite, weiteren Social-Media-Kanälen sowie in Druckwerken des Veranstalters. Ausgewählte Bildaufnahmen werden an die Presse und sonstige Medien zur Verwendung in deren redaktioneller Berichterstattung über die Veranstaltung weitergegeben. Der Aussteller räumt dem Veranstalter die für die dargestellte Nutzung der Bildaufnahmen erforderlichen Nutzungsrechte ein. Er stellt sicher, dass seine Mitarbeiter ebenfalls in diese Nutzung einwilligen. Ein späterer Widerspruch gegen diese Nutzung bzw. ein Widerruf der Einwilligung ist aus wichtigem Grund jederzeit möglich.
5.3 Kennzeichen des Ausstellers
Der Aussteller gestattet dem Veranstalter, die von ihm über sein Unternehmensprofil eingestellten Marken, Firmen-/Produktnamen und Firmen-/Produktlogos oder sonstigen Kennzeichen des Ausstellers (im Folgenden: die „Kennzeichen“) zur Bewerbung der Veranstaltung in jeglicher Form, insbesondere auf der Website des Veranstalters oder im Veranstaltungsprogrammheft zum Berliner Halbmarathon als auch BERLIN-MARATHON zu nutzen. Der Aussteller ist damit einverstanden, dass seine Kennzeichen in den Werbematerialien gemeinsam mit Kennzeichen anderer Aussteller platziert werden.
5.4 Eigene Rechte, Rechte Dritter
Der Aussteller versichert, dass er berechtigt ist, dem Veranstalter die in diesem Paragrafen aufgeführten Texte, Logos, Marken, Firmen-/Unternehmens-/Produktnamen zu den aufgeführten Zwecken überlassen und die entsprechenden Rechte einräumen zu dürfen und, dass der vertragsgemäßen Verwendung keine Rechte Dritter entgegenstehen.
Der Aussteller stellt sicher, durch seinen Auftritt auf der Veranstaltung, insbesondere durch die Gestaltung seines Ausstellungsstandes und die dort ausgestellte Ware keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken- oder Geschmacksmusterrechte zu verletzen sowie nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu verstoßen.
5.5 Freistellungsanspruch
Der Aussteller stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Veranstalter aufgrund behaupteter oder tatsächlicher Rechtsverletzungen wegen der Nutzung des Datenmaterials oder der Nutzung der Kennzeichen, Logos, Firmen-/ Produktnamen und/oder den Auftritt des Ausstellers auf der Veranstaltung erheben und verpflichtet sich, alle etwaigen Kosten, die dem Veranstalter durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, zu ersetzen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung des Veranstalters gegen diese Ansprüche. Der Veranstalter informiert in diesem Falle den Aussteller unverzüglich über vorzunehmende Maßnahmen der Rechtsverteidigung.
5.6 Foto- und Filmaufnahmen durch den Aussteller
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, ist der Aussteller berechtigt, auf eigene Kosten und eigenes Risiko Fotografien und Filmaufnahmen von der Veranstaltung anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen.
Das Recht zur Anfertigung und Nutzung von Bildmaterial von dem Event umfasst keine Rechte hinsichtlich der Verbreitung und Zurschaustellung von Bildnissen abgebildeter natürlicher Personen, seien es z.B. Besucher der Veranstaltung Mitarbeiter, Sponsoren oder sonstige Personen.
5.7 Persönlichkeitsrechte /Datenschutz
Es ist allein Sache des Austellers dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung des entstandenen Bildmaterials keine Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten verletzt.
Der Aussteller ist zudem i. S. d. Art. 4 Abs. 7 DS-GVO datenschutzrechtlich allein Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Anfertigung und Nutzung von Bildmaterial, auf dem natürliche Personen abgebildet sind. Der Aussteller verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Deutschland und der Europäischen Union bei der Anfertigung und Nutzung des Bildmaterials nicht verletzt werden, insbesondere alle gesetzlichen Informationspflichten beachtet und umgesetzt werden. Die Parteien stimmen sich hierzu im Vorfeld des Events rechtzeitig miteinander ab, insbesondere über die Art und Weise wie die Informationspflichten nach Art. 12 ff. DS-GVO möglichst effektiv und zugleich gesetzeskonform umzusetzen sind.
Alle vorgenannten Verpflichtungen des Partners sind vom Partner auch seinen Dienstleistern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen aufzuerlegen.
§ 6 Preise und Zahlung
6.1 Preise
Als Gegenleistung für das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung einschließlich der Überlassung der Ausstellungsfläche hat der Aussteller eine Vergütung an den Veranstalter zu zahlen (Standmiete).
• Mietpreis für die Ausstellungsfläche
Der vom Aussteller zu zahlende Mietpreis für die gemietete Ausstellungsfläche richtet sich nach der Veranstaltungspreisliste des Veranstalters, abrufbar unter www.halbmarathon-expo-berlin.de/fuer-aussteller/preise-zusatzformulare bzw. www.marathon-expo-berlin.de/fuer-aussteller/preise-zusatzformulare.
In den Standpreisen sind, soweit nicht explizit anders geregelt, keine Wände, Teppich, Zu- oder Abwasser, Strom oder Mobiliar enthalten. Obligatorisch ist die Servicepauschale (GEMA etc.) sowie eine Umwelt- und Entsorgungspauschale. Diese berechnet sich nach der Größe des gebuchten Standes.
• Preise für Zusatz- oder Serviceleistungen
Entgelte für Zusatz- und/oder Serviceleistungen des Veranstalters sind nicht im Mietpreis enthalten und werden separat abgerechnet Sie können gesondert mit dem Veranstalter oder Dritten vereinbart werden gemäß § 2, 2.4. Nach der Veranstaltung erhält der Aussteller eine Rechnung für alle während der Veranstaltung gebuchten und verbrauchsabhängigen Leistungen.
• Mehrwertsteuer
Alle Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Fälligkeit, Verzug
In Rechnung gestellte Beträge sind ohne Abschlag und unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto des Veranstalters zu zahlen. Soweit in einer Rechnung kein Zahlungsdatum genannt ist, sind alle Rechnungen binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig.
Gerät der Aussteller mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so ist der Veranstalter gem. § 288 BGB berechtigt, seit Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.
6.3 Ausschluss von Veranstaltung bei Verzug
Falls und soweit sich der Aussteller während des Aufbau- oder Veranstaltungszeitraums in Zahlungsverzug befindet, ist der Veranstalter berechtigt, den Aussteller von der Veranstaltung auszuschließen und/oder den Zugang zum Veranstaltungsgelände zu untersagen als auch die sofortige Herausgabe der Mitarbeiterausweise zu verlangen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (siehe § 8, 8.2) bleibt hiervon unberührt.
6.4 Beanstandungen
Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach ihrem Empfang schriftlich geltend gemacht werden.
6.5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Aussteller ist nur dann berechtigt, eine Forderung des Veranstalters mit einer Gegenforderung aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6.6 Pfandrecht
Für alle bestehenden oder bedingten Geldforderungen des Veranstalters gegen den Aussteller aus Ausstellungsverträgen steht dem Veranstalter über das gesetzliche Vermieterpfandrecht hinaus ein hiermit besonders vereinbartes Vertragspfandrecht an dem eingebrachten Standausrüstungs- und Ausstellungsgut des Ausstellers zu.
§ 7 Anpassung der Veranstaltung, Höhere Gewalt
7.1 Unterbrechung, Schließung der Veranstaltung
Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung in begründeten Ausnahmesituationen zeitlich und/oder örtlich zu verlegen, zu verkürzen, abzubrechen, vorübergehend zu unterbrechen, teilweise zu schließen oder abzusagen. Eine begründete Ausnahmesituation, welche eine derartige Maßnahme rechtfertigt, liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben oder von Sachen mit erheblichem Wert führen kann. Gleiches gilt für den Fall, dass die geplante Durchführung der Veranstaltung aufgrund von Umständen, die außerhalb des Betriebsablaufs und des Einflussbereichs der Parteien liegen, unmöglich wird (Höhere Gewalt).
Als höhere Gewalt gelten insbesondere, aber nicht abschließend, Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Streiks, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Terror, Reaktorunfälle, Ausschreitungen, Embargo, Regierungsanordnungen, Reisebeschränkungen, behördliche Anordnungen, Epidemien, Pandemien (z.B. COVID-19), Feuer, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe sowie Naturereignisse wie beispielsweise Erdbeben und Erdrutsch.
Soweit eine solche nicht vom Veranstalter zu vertretende Ausnahmesituation vorliegt, wird der Veranstalter von seinen Leistungspflichten befreit. Die Pflicht des Ausstellers zur Zahlung der Miete entfällt anteilig wie folgt:
- Bei einer Absage vor Beginn der Veranstaltung:
100 % abzüglich der bereits bei dem Veranstalter für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen entstandenen Kosten. Die hierfür abzuziehenden Kosten werden pauschal angesetzt mit 25 % der Miete. Der Aussteller hat das Recht, nachzuweisen, dass diese Kosten nicht oder nur in geringerem Umfang angefallen sind.
- Bei einer Absage ab dem 1. Veranstaltungstag:
Anteilig nach den bereits geöffneten Veranstaltungstagen im Verhältnis zu der Anzahl der nicht geöffneten Veranstaltungstage (Beispiel: Wenn die Veranstaltung an vier (4) von zehn (10) Veranstaltungstagen öffnet, reduziert sich die Miete auf 40 %) höchstens jedoch bis zu den dem Veranstalter für die Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen entstandenen Kosten. Diese Kosten werden pauschal angesetzt mit 30 % der Miete. Der Aussteller hat das Recht, nachzuweisen, dass diese Kosten nicht oder nur in geringerem Umfang angefallen sind.
7.2 Verlegung oder Verkürzung
Bei einer Verlegung (örtlich, zeitlich) der gesamten Veranstaltung aus den in § 7.1 genannten Gründen hat der Aussteller das Recht, den Vertrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem Veranstalter schriftlich zu kündigen. Ein Recht zur Kündigung steht dem Aussteller jedoch nicht zu, wenn ihm eine Teilnahme, trotz der örtlichen oder zeitlichen Verlegung, zuzumuten ist.
Eine Verlegung ist dem Aussteller insbesondere, aber nicht abschließend, dann zuzumuten, wenn sich ein vergleichbarer und gleich geeigneter Veranstaltungsort innerhalb Berlins findet, der zeitlich näher an der ursprünglich geplanten Veranstaltung liegt als an einer im Folgejahr stattfindenden Veranstaltung. SCC trifft die Entscheidung in der Funktion als Veranstalter nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung sind die Interessen aller betroffenen Messeteilnehmer (insbesondere Aussteller, Besucher, Mitarbeiter, Sponsoren etc.) sowohl hinsichtlich des Veranstaltungszwecks als auch hinsichtlich der gebotenen Sicherheitsüberlegungen zu berücksichtigen.
7.3. Nachweispflichten
Falls wir hierzu verpflichtet werden oder der Auffassung sind, dass dies für die sichere Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist, können wir die Teilnahme an der Veranstaltung abhängig machen von der Vorlage näher zu bezeichnender medizinischer Unterlagen und/oder Nachweise oder der Verwendung bestimmter Technologien (insbesondere von Smartphone-Apps). Entsprechende Unterlagen und/oder Nachweise sollen geeignet sein, das Risiko zu reduzieren, dass Aussteller das SARS-Corona-Virus 2 oder ein hiermit vergleichbares Virus unbemerkt während oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung verbreiten. Solche auf Kosten der Aussteller beizubringenden Unterlagen können etwa sein: Der Nachweis eines negativen SARS-CoV2-Tests oder einer ausreichenden Immunisierung durch SARS-CoV2-Impfung und/oder überstandener SARS-CoV2-Infektion/ Covid19-Erkrankung. Die Verwendung einer bestimmten Technologie (Smartphone-App) kann verlangt werden, damit etwaige Infektionsketten verfolgt und eine direkte Kommunikation mit den Austellern ermöglicht werden kann.
§ 8 Kündigung
8.1 Vertragsbeendigung, Ordentliche Kündigung
Der Vertrag über die Anmietung von Ausstellungsflächen endet mit Ablauf des letzten für den Standabbau vorgesehenen Tages. Ein ordentliches Kündigungsrecht des Ausstellers ist ausgeschlossen.
8.2 Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Veranstalters aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Vor einer solchen Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, das Vertrauensverhältnis ist so nachhaltig gestört, dass eine sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt erscheint oder es wird eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist (Kardinalpflichten). Ein wichtiger, zur Kündigung berechtigender Grund liegt hingegen nicht vor, wenn die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht oder nicht wie geplant stattfinden kann. Für den Veranstalter liegt ein Grund, der zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt, insbesondere vor, wenn
a) dem Veranstalter Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung zur Veranstaltung gerechtfertigt hätten. Dies gilt insbesondere für den Fall der Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens sowie den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Ausstellers.;
b) der Aussteller seine vertraglichen Verpflichtungen (soweit erforderlich und dem Veranstalter zumutbar, trotz Abmahnung) nicht einhält, dies betrifft insbesondere falsche Angaben über das Waren- und/oder Dienstleistungsangebot, eine Untervermietung oder Weitergabe des Standes an Dritte ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters und/oder eine Gefährdung anderer Aussteller und/oder Besucher der Veranstaltung;
c) der Stand nicht rechtzeitig, d.h. am Tage der offiziellen Eröffnung erkennbar belegt ist (verspäteter Standaufbau);
d) der Aussteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß § 6, 6.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise in Verzug gerät, der Veranstalter ihm eine Nachfrist von mindestens sieben Tagen gesetzt hat und diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist (Zahlungsverzug);
e) der Aussteller eine sich aus diesem Vertrag ergebende Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Veranstalters verletzt und diesem ein Festhalten am Vertrag daher nicht mehr zuzumuten ist (erhebliche Pflichtverletzung). Soweit möglich, wird der Veranstalter dem Aussteller vor der Kündigung Gelegenheit zur Abhilfe geben;
f) der Aussteller entgegen seiner Versicherung nicht über die Rechte an den Kennzeichen gemäß § 5, 5.4 verfügt;
g) der Aussteller wiederholt gegen die Bestimmungen der Absätze § 4, 4.1, 4.3, 4.4, 4.5, 4.6, 4.7, verstößt, obwohl er vom Veranstalter auf einen solchen Verstoß hingewiesen wurde.
§ 9 No-show, Stornierungskosten, Absage
9.1 No-show
Erklärt der Aussteller, dass er am Vertrag über die Anmietung von Standflächen nicht festhalten wolle (z. B. durch Kündigungs- oder Rücktrittserklärung) bzw. sagt er seine Teilnahme an der Veranstaltung ab oder nimmt er - ohne abzusagen - an der Veranstaltung nicht teil (No-Show), so ist diese Erklärung bzw. dieses Verhalten des Ausstellers- unabhängig davon, ob er hierzu berechtigt ist – als endgültiger Verzicht auf die Nutzung der Ausstellungsflächen und die Teilnahme an der Veranstaltung zu verstehen. Der Veranstalter ist in diesem Fall berechtigt, die Ausstellungsfläche anderweitig zu nutzen, insbesondere an Dritte zu vermieten. Besteht zugunsten des Ausstellers kein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht nach § 8, bleibt seine Verpflichtung zur vollständigen Zahlung der Miete gemäß § 6, 6.1 unberührt. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen und derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er durch eine Weitervermietung der Ausstellungsfläche an Dritte erlangt.
9.2 Stornierung durch den Aussteller
Dem Aussteller wird das Recht eingeräumt, den Vertrag über die Anmietung von Standflächen und Zusatzleistungen zu stornieren. Die gesetzlichen Rechte des Ausstellers bleiben hiervon unberührt. Die Stornierung berührt nicht die Pflicht des Ausstellers zur Zahlung der vereinbarten Miete. Diese reduziert sich jedoch folgendermaßen, in Abhängigkeit der bis zum Beginn der Veranstaltung verbliebenen Zeit:
- auf 50 % der Miete nach § 6, 6.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer Absage bis sechs (6) Wochen vor der Veranstaltung;
- 90 % der Miete nach § 6, 6.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Stornierungen bis vier (4) Wochen vor der Veranstaltung.
- Auf die teilweise Stornierung findet die Regelung sinngemäß Anwendung.
Die Stornierung hat schriftlich gegenüber dem Veranstalter zu erfolgen. Zur Berechnung der Fristen ist auf den Zugang der schriftlichen Mitteilung beim Veranstalter abzustellen.
§ 10 Haftung des Veranstalters
Für die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Veranstalters gelten die folgenden Bestimmungen:
10.1 Haftungsausschluss
Der Veranstalter haftet nicht für das Ausbleiben eines vom Aussteller mit der Präsentation auf der Veranstaltung bezweckten Erfolges, wie etwa ein bestimmter Umsatz- oder Besucherverkehr.
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und/oder Mindereinnahmen aufgrund von zumutbaren Änderungen der Ausstellungsflächen sowie bei Ausfall oder Absage der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt.
10.2 Unbeschränkte Haftung
Der Veranstalter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen.
10.3 Haftungsbeschränkung
Der Veranstalter haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
Im Übrigen richtet sich die Haftung des Veranstalters nach den gesetzlichen Regelungen.
§ 11 Haftung des Ausstellers
Der Aussteller haftet unbeschränkt für von ihm, seinen Mitarbeitern und Beauftragten verursachten Beschädigungen der Halle und ihrer Ausstattung sowie der zur Verfügung gestellten Wände und Teppichböden, etwa durch Nägel, Klebstoff oder Farbe usw.
Im Übrigen richtet sich die Haftung des Ausstellers nach den gesetzlichen Regelungen.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Änderungen, Ergänzungen
Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Der Veranstalter kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern. Der Veranstalter wird den Aussteller über die Änderung in Kenntnis setzen und dem Aussteller die Gelegenheit geben, den Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang zu widersprechen und den Vertrag zu kündigen
12.2 Gerichtsstand/anzuwendendes Recht
Für alle Verträge zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (sog. „UN-Kaufrecht”). Soweit der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist für Klagen gegen den Veranstalter Berlin ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand.
12.3 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
12.4 Vertragssprache
Vertragssprache ist Deutsch. Der Veranstalter stellt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in anderen Sprachen zur Verfügung. Für die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie im Fall von Widersprüchen zwischen den Sprachversionen ist allein die deutsche Fassung maßgebend.
Zuletzt aktualisiert 1.12.2022